Steuer-Guide 2026: Wie Sie Ihre Putzfrau Kosten Clever Absetzen
Die Beschäftigung einer Putzfrau wird in Deutschland immer beliebter. Mit der steigenden Nachfrage steigt auch das Interesse daran, wie diese Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann. Im Jahr 2026 haben sich einige Bestimmungen konkretisiert, die es ermöglichen, Reinigungskosten effizient in der Steuererklärung abzusetzen. Doch wie funktioniert das genau und was muss beachtet werden?
Wer eine Reinigungskraft engagiert, kann einen Teil der Ausgaben von der Steuerschuld abziehen. Rechtsgrundlage ist § 35a EStG: Für haushaltsnahe Dienstleistungen – dazu zählt die regelmäßige Wohnungsreinigung, Fensterputzen oder Teppichreinigung in der eigenen Wohnung – gibt es eine prozentuale Steuerermäßigung. Entscheidend ist, dass nur Arbeits‑, Fahrt- und Maschinenkosten berücksichtigt werden, nicht aber Materialkosten. Zudem sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die unbare Zahlung (z. B. Überweisung) zwingend.
Reinigungskosten clever absetzen: So geht’s
Die Steuerermäßigung beträgt in der Regel 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, gedeckelt bis zu 4.000 Euro pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen. Wird eine Haushaltshilfe als Minijob im Privathaushalt angemeldet, gilt weiterhin eine gesonderte, niedrigere Obergrenze: 20 Prozent der Aufwendungen bis zu 510 Euro pro Jahr. Wichtig ist die Trennung auf der Rechnung: Arbeits- und Fahrtzeiten sollten gesondert vom Material ausgewiesen sein, denn nur diese Posten mindern die Steuerschuld. Die Ermäßigung wirkt direkt steuermindernd – sie ist keine Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzugsposition, sondern reduziert die berechnete Einkommensteuer.
Putzfrau steuerlich nutzen: Voraussetzungen
Begünstigt sind Leistungen, die im eigenen Haushalt in Deutschland oder innerhalb der EU/des EWR erbracht werden. Dazu zählen Reinigung in der Wohnung, im Treppenhaus (bei Eigentum) oder auf dazugehörigen Flächen wie Balkon und Terrasse. Mieterinnen und Mieter können anteilige Kosten aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen, wenn Positionen wie Hausreinigung oder Hausmeisterdienst transparent ausgewiesen sind. Zwingend ist eine Rechnung mit vollständigen Angaben sowie die Zahlung per Konto – Barzahlungen sind ausgeschlossen. Bei Beschäftigung im Minijob sind Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren und die Abführung der Pauschalabgaben erforderlich.
Haushaltsnahe Dienstleistungen erklärt
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden könnten. Dazu gehören regelmäßige Putzarbeiten, Fensterputzen, Bügeln oder Teppichreinigung in der Wohnung. Nicht begünstigt sind Arbeiten außerhalb des Haushalts (z. B. Reinigung beim Dienstleister außerhalb der Wohnung), die Reinigung eines Ferienobjekts außerhalb der EU/des EWR oder gewerbliche Räume. Ebenfalls nicht absetzbar sind Materialkosten wie Reinigungsmittel oder der Kauf eines Staubsaugers. Handwerkerleistungen (z. B. Parkettabschliff) sind zwar separat begünstigt, unterliegen aber einer eigenen Obergrenze und betreffen nur Arbeitskosten.
Absetzbarkeit von Reinigungskosten: Grenzen
Die Ermäßigung ist eine Höchstbetragsregelung. Pro Jahr und Steuerfall können für haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung geltend gemacht werden; für Minijobs im Haushalt liegt die Deckelung bei 510 Euro. Die Kosten müssen dem eigenen Haushalt zuzuordnen sein; Aufwendungen für Angehörige sind nur dann begünstigt, wenn sie im Haushalt der steuerpflichtigen Person anfallen. Doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen: Erstattungen durch Dritte (z. B. Arbeitgeberzuschüsse, Versicherungen) mindern die absetzbaren Kosten. Bei Wohngemeinschaften wird anteilig nach Zahl der Bewohner oder vertraglicher Vereinbarung aufgeteilt.
Steuertricks für Putzkräfte: Legal und sicher
Rechtssichere Optimierung beginnt mit sauberer Dokumentation: Rechnungen sammeln, Arbeits- und Materialkosten trennen lassen und ausschließlich unbar zahlen. Wer regelmäßig Fenster- und Grundreinigungen durchführen lässt, sollte Jahresübersichten der Dienstleister anfordern – sie erleichtern die Steuererklärung. Mieterinnen und Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung prüfen, ob haushaltsnahe Dienstleistungen einzeln ausgewiesen sind. Bei direkter Beschäftigung einer Haushaltshilfe lohnt sich der Blick auf das Haushaltsscheck-Verfahren: Die Abgaben sind im Privathaushalt reduziert, und die Lohnkosten plus Abgaben sind begünstigt. Achten Sie darauf, dass die Leistungen tatsächlich im Haushalt stattfinden; die Reinigung eines Autos in der Werkstatt oder das chemische Reinigen eines Teppichs außerhalb der Wohnung ist nicht begünstigt.
Um ein Gefühl für typische Marktpreise zu geben, finden Sie nachfolgend unverbindliche Schätzwerte. Region, Leistungsumfang und Vertragsart (Plattform, Agentur, Minijob) beeinflussen die Gesamtkosten. Bei Minijobs kommen Arbeitgeberabgaben hinzu; bei Agenturen ist der Bruttostundensatz meist höher, enthält dafür Verwaltung und Ersatz bei Ausfall.
| Produkt/Service | Anbieter | Kostenschätzung |
|---|---|---|
| Regelmäßige Wohnungsreinigung | Helpling | ca. 17–25 € pro Stunde (von Reinigungskräften festgelegt) |
| Privat engagierte Haushaltshilfe | Minijob-Zentrale (Haushaltsscheck) | abhängig vom vereinbarten Lohn; typ. 12–20 € Lohn/Stunde + ca. 10–15 % Arbeitgeberabgaben |
| Vermittlung privater Reinigungskräfte | Betreut.de | meist 12–25 € pro Stunde (individuell vereinbart) |
| Reinigungsdienst über Agentur | Mr. Cleaner | häufig ca. 30–40 € pro Stunde (inkl. Organisation) |
Preise, Tarife oder Kostenschätzungen in diesem Artikel basieren auf den neuesten verfügbaren Informationen, können sich jedoch im Laufe der Zeit ändern. Eine unabhängige Recherche wird vor finanziellen Entscheidungen empfohlen.
Reinigungskosten clever absetzen: Praxisbeispiele
Beispiel 1: Eine wöchentliche Reinigung über eine Plattform kostet 22 € pro Stunde, zwei Stunden pro Woche, also rund 2.288 € im Jahr. Begünstigt sind die Arbeitskosten; 20 Prozent Steuerermäßigung entsprechen ca. 458 €. Beispiel 2: Eine Haushaltshilfe im Minijob erhält 15 € pro Stunde, zwei Stunden pro Woche. Jahreslohn ca. 1.560 €, zuzüglich reduzierter Abgaben des Privathaushalts. Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent der Gesamtkosten, maximal 510 € pro Jahr. Beispiel 3: Eine Agentur berechnet 36 € pro Stunde für Fensterreinigung; bei vier Terminen à drei Stunden fallen 432 € an – 20 Prozent hiervon mindern die Steuerschuld um rund 86 €.
Typische Fehler vermeiden
Häufige Ablehnungsgründe sind Barzahlungen, fehlende oder unvollständige Rechnungen, nicht im Haushalt erbrachte Leistungen oder fehlende Trennung von Arbeits- und Materialkosten. Achten Sie darauf, dass die Rechnung Name, Anschrift, Datum, Leistungsbeschreibung, Zeitumfang und Zahlungsweg enthält. Bewahren Sie Kontoauszüge auf und ordnen Sie sie den Rechnungen zu. Prüfen Sie bei Nebenkostenabrechnungen, ob Positionen wie Hausreinigung separat ausgewiesen sind. Wird eine Reinigung im Rahmen einer Umzugsrenovierung durchgeführt, zählen nur die reinen Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung, nicht die Materialien.
Einordnung für 2026
Nach aktueller Rechtslage gelten die genannten Grundsätze auch für künftige Veranlagungszeiträume. Änderungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten; maßgeblich ist der Wortlaut von § 35a EStG und die jeweils aktuelle Verwaltungsauffassung. Wer auf Nummer sicher gehen will, behält Rechnungs- und Zahlungsbelege lückenlos und achtet auf die Trennung der Kostenarten.
Fazit: Wer die Spielregeln kennt, setzt Ausgaben für die Reinigungskraft rechtssicher an. Mit Rechnung, Überweisung, korrekter Einordnung als haushaltsnahe Dienstleistung und Blick auf die Höchstbeträge lassen sich die eigenen Steuerlasten spürbar reduzieren, ohne rechtliche Risiken einzugehen.